Handlungen in einem engen Zusammenhang (Urteil des Bundesgerichts 6B_580/2019 vom 8. August 2019 E. 2.2 mit Hinweisen). Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten sind deshalb vollumfänglich der Beschuldigten aufzuerlegen. Hinzu kommt, dass der von der Polizei durchgeführte Drogenschnelltest positiv auf Kokain ausgefallen ist. Dass dieses Resultat aufgrund der Verweigerung des Bluttests in der Folge nicht hat verifiziert werden können, ist allein auf das Verhalten der Beschuldigten zurückzuführen. Entgegen der Vorinstanz musste unter diesen Umständen nicht «in dubio pro reo» davon ausgegangen werden, dass der Drogenschnelltest ein falsches Resultat geliefert hat.