5.3. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO i.V.m Art. 426 Abs. 1 StPO). Nachdem die Beschuldigte in den Hauptanklagepunkten schuldig gesprochen wird, ist die vorinstanzliche Kostenverlegung nach wie vor korrekt (Art. 426 Abs. 1 StPO). Dass die Beschuldigte erstinstanzlich vom Vorwurf des Konsums freigesprochen worden ist, rechtfertigt eine bloss teilweise Auferlegung der Verfahrenskosten nicht. Denn einerseits handelt es sich um einen vergleichsweise untergeordneten Punkt, andererseits standen alle ihr zur Last gelegten - 15 -