Zu beachten ist zudem, dass die gegenüber dem vorinstanzlichen Urteil niedrigere Tagessatzhöhe und Verbindungsbusse in erster Linie darauf zurückzuführen sind, dass sich die ungünstigen finanziellen Verhältnisse erst im Berufungsverfahren verfestigt haben. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich daher, die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 (§ 18 VKD) der Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO).