5. 5.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte hat einen für sie insofern günstigeren Entscheid erwirkt, als dass die Tagessatzhöhe auf Fr. 10.00 und die Verbindungsbusse auf Fr. 500.00 festgelegt wird. Im Übrigen ist ihre Berufung abzuweisen. Insgesamt wird der vorinstanzliche Entscheid damit nur unwesentlich abgeändert. Zu beachten ist zudem, dass die gegenüber dem vorinstanzlichen Urteil niedrigere Tagessatzhöhe und Verbindungsbusse in erster Linie darauf zurückzuführen sind, dass sich die ungünstigen finanziellen Verhältnisse erst im Berufungsverfahren verfestigt haben.