Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Verbindungsbusse ist ausgehend von einem als Umrechnungsschlüssel zu verwendenden Tagessatz von Fr. 10.00 auf 50 Tage festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB; vgl. BGE 134 IV 60 E. 7.3.3 S. 77). 4.10. Zusammenfassend ist die Beschuldigte für die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit und für den Missbrauch von Ausweisen zu einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen à Fr. 10.00, d.h. Fr. 1'000.00, Probezeit 2 Jahre, und einer Verbindungsbusse von Fr. 500.00, ersatzweise 50 Tage Freiheitsstrafe, zu verurteilen.