Unter Berücksichtigung der Denkzettelfunktion, der untergeordneten Bedeutung der Verbindungsbusse, der angespannten wirtschaftlichen Verhältnisse und dem noch knapp leichten Verschulden der Beschuldigten ist die Verbindungsbusse auf Fr. 500.00 festzusetzen. Damit wird auch sichergestellt, dass der Verbindungsbusse nicht eine lediglich symbolische Bedeutung zukommt und die Beschuldigte gegenüber jemandem, der sich bloss wegen einer Übertretung zu verantworten hat, nicht bessergestellt wird (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4 S. 191). - 14 -