Das für die Berechnung des Tagessatzes massgebende Nettoeinkommen ist deshalb um 50% zu reduzieren (BGE 134 IV 60 E. 6.5.2). Weiter ist für die hohe Anzahl an Tagessätzen ein Abzug von 15% vorzunehmen. Somit ist der Tagessatz auf das Minimum von Fr. 10.00 festzusetzen (BGE 135 IV 180). 4.8. Die Vorinstanz hat die Geldstrafe bedingt ausgesprochen und die Probezeit auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren festgelegt, worauf aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht zurückzukommen ist.