Die Beschuldigte, welche Mutter eines Kleinkindes ist, erhält monatliche Sozialhilfeleistungen von Fr. 1'247.75 (eingereichtes Beweismittelverzeichnis vom 23. Mai 2023, Beilage 11). Ein weiteres Einkommen ist nicht vorhanden (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 22). Insbesondere befindet sie sich aktuell in der Trennung vom Vater ihres Kindes, wobei noch keine Unterhaltsverpflichtungen geregelt wurden (Protokoll der Berufungsverhandlung S.20). Sie lebt somit nahe oder unter dem Existenzminimum. Das für die Berechnung des Tagessatzes massgebende Nettoeinkommen ist deshalb um 50% zu reduzieren (BGE 134 IV 60 E. 6.5.2).