oder strafmindernd auswirken würden, sind nicht ersichtlich. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit lässt sich nur bei aussergewöhnlichen Umständen bejahen (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen). Auch wenn die Beschuldigte Sozialhilfeempfängerin und Mutter eines Kleinkindes ist (eingereichtes Beweismittelverzeichnis vom 23. Mai 2023, Beilage 9 ff.; Berufungsbegründung S. 11; GA act. 202), liegen solche nicht vor (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_364/2014 vom 30. Juni 2014 E. 2.4), zumal vorliegend nicht etwa eine (unbedingte) Freiheitsstrafe, sondern bloss eine bedingte Geldstrafe und eine Verbindungsbusse ausgefällt wird.