4.5.2. Die Einsatzstrafe wäre an sich für den Missbrauch von Ausweisen angemessen zu erhöhen, was auch unter Berücksichtigung der neutral zu wertenden Täterkomponente (siehe nachstehend) zu einer höheren als von der Vorinstanz ausgesprochenen Geldstrafe von insgesamt 100 Tagessätzen führen würde. Aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO)