Insgesamt ist unter Berücksichtigung des ordentlichen Strafrahmens von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe und des grossen Spektrums der von Art. 91a Abs. 1 SVG erfassten Formen der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit von einem noch knapp leichten Tatverschulden und einer dafür angemessenen Geldstrafe von 100 Tagessätzen zuzüglich einer Verbindungsbusse auszugehen.