Es wäre ihr ohne weiteres möglich gewesen, die angeordnete Blut- und Urinprobe über sich ergehen zu lassen. Je leichter es jedoch für sie gewesen wäre, sich der angeordneten Untersuchung zu unterziehen, desto schwerer wiegt die Entscheidung, sich dieser zu widersetzen und damit einhergehend das Verschulden der Beschuldigten (vgl. BGE 117 IV 112 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). - 12 -