Die Beweggründe der Beschuldigten bleiben unklar. Insbesondere ist auch nicht ersichtlich, weshalb sie sich zwar einem Drogenschnelltest, nicht aber einer Atem-Alkoholmessung unterzogen hat. Möglicherweise hat sich die Beschuldigte, die sich ihres Alkoholkonsums bewusst war, für den Fall, dass die angeordnete Blut- und Urinprobe nicht durchgeführt werde, gewisse Vorteile erhofft. Es ändert dies jedoch nichts daran, dass sie über ein sehr grosses Mass an Entscheidungsfreiheit verfügt hat. Es wäre ihr ohne weiteres möglich gewesen, die angeordnete Blut- und Urinprobe über sich ergehen zu lassen.