Ausgangspunkt für die Strafzumessung bildet die Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Beim Tatbestand der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a SVG handelt es sich um ein Rechtspflegedelikt. Geschützt wird die Durchsetzung des Tatbestands des Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art.