4.2. Die Beschuldigte hat sich der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG und des Missbrauchs von Ausweisen gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG strafbar gemacht. Dafür ist sie angemessen zu bestrafen. 4.3. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 4.4. Für die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit und den Missbrauch von Ausweisen ist – wie zu zeigen sein wird – aufgrund - 11 -