4. 4.1. Die Vorinstanz hat die Beschuldigte für die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit und den Missbrauch von Ausweisen zu einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen à Fr. 30.00, Probezeit 2 Jahre, sowie zu einer Verbindungsbusse von Fr. 650.00, ersatzweise 22 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. Die Beschuldigte beantragt für den Fall einer Verurteilung, sie sei mit einer bedingten Geldstrafe von 45 Tagessätzen à Fr. 30.00 und einer Verbindungsbusse von Fr. 350.00, ersatzweise 12 Tage Freiheitsstrafe, zu bestrafen (Berufungsbegründung S. 10 f.).