3.6. Nach dem Gesagten hat die Beschuldigte zumindest eventualvorsätzlich gehandelt, womit der subjektive Tatbestand gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG erfüllt ist. Nachdem weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vorliegen, hat sich die Beschuldigte des Missbrauchs von Ausweisen gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG schuldig gemacht. Ihre Berufung erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.