selber ausgesagt hat, die Mutter hätte sie sicherlich über wichtige Post, wie ein eingeschriebenes Couvert, informiert (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 33). Darüber hinaus bestehen keinerlei Hinweise darauf, dass der Brief nie oder an einen falschen Ort zugestellt worden ist; im Gegenteil ist den Akten zu entnehmen, dass der Brief am 24. Juni 2021 um 09.24 Uhr an die Adresse der Mutter der Beschuldigten zugestellt wurde (UA act. 94). Mithin ist die Aussage der Beschuldigten, der Brief sei nie zugestellt worden bzw. ihre Mutter habe sie nie über das Schreiben informiert, als blosse Schutzbehauptung zu qualifizieren.