Zwei Tage später hat sich die Mutter sodann darum gekümmert, dass das Schreiben ohne Unterschrift zugestellt wird (sog. Zustellungsgenehmigung, UA act. 113.16). Dass sodann das Schreiben der Mutter nicht zugestellt worden sein soll bzw. die Mutter in Anbetracht deren Aufwand und Mühe sich nicht mehr über dessen Verbleib erkundigt haben soll, erscheint geradezu abwegig. Insbesondere ist zumindest zu erwarten, dass sie ihre Tochter über den eingeschriebenen Brief in Kenntnis gesetzt hat. Dies umso mehr, als dass die Beschuldigte - 10 -