Im Übrigen erscheint es ausserhalb jeder vernünftiger Betrachtungsweise, dass der Brief des Strassenverkehrsamtes der Mutter der Beschuldigten – wie es die Beschuldigte (im Widerspruch zur vorgängigen Berufungsbegründung ihres Verteidigers) geltend macht – nie zugestellt worden sein soll. So hat sich die Mutter – nach erfolgslosem Zustellungsversuch des Schreibens am 15. Juni 2021 – am 21. Juni 2021 zunächst darum bemüht, dass eine zweite Zustellung erfolgt. Zwei Tage später hat sich die Mutter sodann darum gekümmert, dass das Schreiben ohne Unterschrift zugestellt wird (sog. Zustellungsgenehmigung, UA act.