dass sie eine entsprechende Aufforderung zur Einreichung des Führerausweises erhalten wird. In Übereinstimmung mit den Aussagen der Kantonspolizistin C. bestätigte die Beschuldigte sodann auch, ihr sei mitgeteilt worden, dass sie vom Strassenverkehrsamt Post erhalten werde (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 8 und 30). Wer es vor diesem Hintergrund wie die Beschuldigte dabei belässt, die eingehende Post bloss umleiten zu lassen, sich dann aber nicht mehr weiter darum kümmert, nimmt zumindest in Kauf, den ihr obliegenden Pflichten nach Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG nicht nachkommen zu können.