3.5. Der Beschuldigten kann nicht gefolgt werden. Ihr ist zwar zuzustimmen, dass sie sich korrekt um die Weiterleitung ihrer Postsendungen an die Adresse ihrer Mutter bemüht hatte. Dennoch hat sie sich offenbar nicht weiter um ihre Post gekümmert: Das Schreiben des Strassenverkehrsamts wurde am 24. Juni 2021 an die Adresse der Mutter der Beschuldigten zugestellt (UA act. 94). Nachdem die Beschuldigte der Aufforderung, ihren Ausweis einzureichen, nicht nachgekommen war, wurde am 21. Juli 2021 – und somit knapp einen Monat später – die Stadtpolizei Aarau damit beauftragt, den Führerausweis einzuziehen (UA act. 89).