Adresse ihrer Mutter veranlasst habe (Berufungsbegründung S. 8 ff.). Sie habe keine Kenntnis von dem Schreiben des Strassenverkehrsamtes gehabt, weil der Brief gar nie zugestellt worden sei (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 30 f., Plädoyer der Verteidigung S. 5 Verweis 10).