SVG aufgefordert, diesen umgehend einzureichen. Dies hat sie erst am 27. Juli 2021 durch Aufgabe bei der Post zuhanden des Strassenverkehrsamts getan (vgl. Berufungsbegründung S. 8 ff.). Die Beschuldigte bestreitet jedoch, fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt zu haben. Sie macht geltend, bis zum Telefonanruf der Stadtpolizei Aarau vom 25. Juli 2021 keine Kenntnis über das Schreiben des Strassenverkehrsamts gehabt zu haben. Sie habe ab April 2021 bei Verwandten und Bekannten gewohnt, weshalb sie eine Postweiterleitung an die -9-