3.4. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und unbestritten geblieben, dass der Beschuldigten der Führerausweis bereits am 25. Dezember 2020 von der Polizei mit der Wirkung eines Entzugs vorläufig abgenommen worden ist (UA act. 82; Art. 54 Abs. 4 und 5 SVG). Nachdem jedoch der physische Führerausweis – aus welchen Gründen auch immer – nicht zugleich eingezogen werden konnte, wurde die Beschuldigte mit Schreiben des Strassenverkehrsamts vom 14. Juni 2021 unter Hinweis auf die Strafbestimmung gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG aufgefordert, diesen umgehend einzureichen.