3.2. Der Strafbefehl wirft der Beschuldigten zusammenfassend vor, sich des Missbrauchs von Ausweisen gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG strafbar gemacht zu haben, indem sie dem Strassenverkehrsamt zwischen dem 24. Juni 2021 und dem 27. Juli 2021, trotz mit Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 14. Juni 2021 unter Hinweis auf Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG erfolgter Aufforderung, ihren Führerausweis umgehend zuhanden des Strassenverkehrsamts einzusenden, diesen vorsätzlich nicht eingesendet und behalten habe.