Die Beschuldigte hat sich der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG schuldig gemacht. Ihre Berufung erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. -8- 3. 3.1. Die Vorinstanz hat die Beschuldigte des Missbrauchs von Ausweisen gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG schuldiggesprochen. Die Beschuldigte beantragt mit Berufung, sie sei von diesem Vorwurf vollumfänglich freizusprechen (Berufungserklärung S. 2).