2.6. In der Berufung finden sich keine Ausführungen zur rechtlichen Würdigung dieses Anklagesachverhalts. Indem sich die Beschuldigte als Motorfahrzeugführerin der rechtmässig angeordneten Blut- und Urinprobe wissentlich und willentlich widersetzt hat, hat sie die zuverlässige Ermittlung der Fahrunfähigkeit verunmöglicht (UA act. 17 ff.), weshalb sie den objektiven und subjektiven Tatbestand der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit erfüllt hat. Es liegen weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vor.