entkräften, wenn sie unsubstanziert ausführt, sie sei in den Augen der Polizei nie das Opfer, sondern die Täterin gewesen. Sie sei in ein Zimmer gelockt worden, in welchem die Polizistin dann versucht habe, etwas aus ihr herauszuquetschen (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 28).