2.5.2. Die Beschuldigte verweigerte sowohl anlässlich der polizeilichen Einvernahme sowie vor Vorinstanz weitgehend die Aussage (UA act. 83 ff.; vorinstanzliches Protokoll S. 2, act. 202). Im Rahmen der Berufungsverhandlung bestritt sie sodann, an besagtem Tag mit dem Auto von B. unterwegs gewesen zu sein (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 24 ff. und 32). Ihre diesbezüglichen Aussagen, dass sie nach dem Streit zwar die Wohnung verlassen, dann aber nicht mit dem Auto von B. weggefahren, sondern auf der Suche nach einem Hotel zu Fuss umhergeirrt sei, erscheinen jedoch als unglaubhafte Schutzbehauptungen. Insbesondere vermag sie die glaubhaften Aussagen der Kantonspolizistin C. nicht zu