leicht identifizierbares Auto gehandelt hat. Die gleichzeitige Abwesenheit der Beschuldigten und des Autos von B. lässt sich bei einer vernünftigen Betrachtungsweise nicht anders erklären, als dass die Beschuldigte – entsprechend der Vermutung von B. und den Aussagen der Beschuldigten gegenüber der Kantonspolizistin C. – mit dem Auto von B. weggefahren ist, zumal auch keinerlei Hinweise dafür -7- vorliegen, dass das Auto von B. – welches nebst ihm nur die Beschuldigte benutzte (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 13) – am 25. Dezember 2020 von einer anderen Person als der Beschuldigten verwendet worden sein könnte.