Andererseits hätte es für die vor Ort erschienene Stadtpolizei überhaupt keinen Grund gegeben, zusammen mit B. nach seinem Fahrzeug zu suchen, wenn er sich nicht dahingehend geäussert hätte, dass die Beschuldigte mit seinem Auto weggefahren sei. Er hat vor Obergericht denn auch eingeräumt, dass er gedacht habe, dass sie vielleicht das Auto genommen hätte (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 17). Es liegt sodann ausserhalb einer vernünftigen Betrachtungsweise, dass B. und die Stadtpolizei nicht sowohl in der Tiefgarage als auch auf dem ganzen Areal, wo er oder die Beschuldigte das Auto normalerweise parkiert haben, gesucht hätten, zumal es sich bei seinem Auto, einem Renault Clio, um ein