Denn einerseits war er bei seiner Einvernahme vor Obergericht sichtlich darum bemüht, die Beschuldigte, mit der er ein gemeinsames Kind hat und auch noch nach dem vorliegend zu beurteilenden Vorfall bis vor kurzem in Partnerschaft lebte, nicht unnötig zu belasten, so dass er hinsichtlich seiner Wahrheitspflicht als Zeuge hat ermahnt werden müssen (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 16). Andererseits hätte es für die vor Ort erschienene Stadtpolizei überhaupt keinen Grund gegeben, zusammen mit B. nach seinem Fahrzeug zu suchen, wenn er sich nicht dahingehend geäussert hätte, dass die Beschuldigte mit seinem Auto weggefahren sei.