Die Aussagen der Kantonspolizistin C. werden zusätzlich dadurch untermauert, dass bei der Beschuldigten in der Folge ein Drogenschnelltest durchgeführt wurde, dieser positiv auf Kokain angezeigt hat und der Beschuldigten daraufhin der Führerausweis vorläufig abgenommen worden ist (Untersuchungsakten [UA] act. 80 ff.). Es ist nicht anzunehmen, dass dies geschehen wäre, wenn die Beschuldigte sich gegenüber der Kantonspolizistin C. nicht dahingehend geäussert hätte, kurz vorher ein Auto gelenkt zu haben.