Kantonspolizistin C. durchgeführte Befragung mit der Beschuldigten vorerst alleine in einem Raum der Wohnung stattgefunden habe. Mit der Zeugenaussage der Kantonspolizistin C. steht schliesslich auch im Einklang, dass B. an besagtem Tag vermutet hat, die Beschuldigte sei mit seinem Auto weggefahren und er überdies zusammen mit der anvisierten Stadtpolizei das Fahrzeug tatsächlich nicht gefunden hat (siehe dazu unten). -6-