so habe es sich genau um einen solchen Fall gehandelt, bei welchem man die Rechte eröffnen müsse, sobald die beschuldigte Person sage, dass sie mit dem Auto gefahren sei, weil sonst die Aussage nicht verwertbar sei (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 11). Im Übrigen stimmt der von ihr geschilderte chaotische Zustand in der Wohnung mit den Aussagen des als Zeuge einvernommenen B. überein (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 16 und 18) und decken sich mit den Aussagen des als Zeugen einvernommenen Kantonspolizisten D. (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3) und der Beschuldigten selbst (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 28), dass die von der