Die Kantonspolizistin C. führte auch plausibel aus, weshalb sie sich genau an diese Situation noch so gut hat erinnern können; so habe es sich genau um einen solchen Fall gehandelt, bei welchem man die Rechte eröffnen müsse, sobald die beschuldigte Person sage, dass sie mit dem Auto gefahren sei, weil sonst die Aussage nicht verwertbar sei (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 11).