Es gibt keine Hinweise darauf, dass sich Kantonspolizistin C. hinsichtlich der Aussage, die Beschuldigte habe ihr gegenüber gesagt, zuvor mit dem Auto gefahren zu sein, hätte irren können oder dies gar erfunden hätte. Die Kantonspolizistin C. hat die Beschuldigte vor dem Vorfall nicht gekannt (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 27) und es ist auch sonst kein Grund ersichtlich, weshalb sie die Beschuldigte zu Unrecht belasten sollte. Sie hat anlässlich ihrer Einvernahme vor Obergericht auch klar angegeben, wenn sie sich an etwas nicht mehr hat erinnern können.