geherrscht. Beide hätten zudem ziemlich verschlagen ausgehen. Sie sei dann mit der Beschuldigten alleine in einem Raum gewesen, während ihr Kollege, Kantonspolizist D., mit B. im Wohnzimmer die Sachen zusammengepackt hätten. Die Beschuldigte habe ihr dann gesagt, dass sie mit dem Auto unterwegs gewesen sei. Da die Beschuldigte auf sie den Eindruck gemacht habe, unter Einfluss von Substanzen zu stehen, habe sie ihr ihre Rechte eröffnet, woraufhin die Beschuldigte ihre Aussage, sie habe ein Auto gefahren, erneut wiederholt habe. Sie habe klar gesagt, dass sie, seit sie mit dem Auto gefahren sei, nichts mehr konsumiert habe (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 6 und 9 f.).