2.5. Das Obergericht erachtet es mit der Vorinstanz als erstellt, dass die Beschuldigte am 25. Dezember 2020 den Personenwagen von B. gelenkt hat und somit als Motorfahrzeuglenkerin im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG gilt: 2.5.1. Abzustellen ist dabei in erster Linie auf die glaubhaften Aussagen der als Zeugin und somit unter Strafandrohung bei einer bewusst falschen Zeugenaussage befragten Kantonspolizistin C..