In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und unbestritten geblieben, dass sich die Beschuldigte am 25. Dezember 2020 der durch die Staatsanwaltschaft angeordneten Blut- und Urinprobe widersetzt hat (vgl. Berufungsbegründung S. 3 ff.). Die Beschuldigte bestreitet jedoch, vorgängig ein Motorfahrzeug geführt zu haben. Sie macht geltend, es lägen keine Beweise vor, die belegen würden, dass sie mit dem Fahrzeug von B. gefahren sei (vgl. Berufungsbegründung S. 3 ff.).