2.3. Der Strafbefehl, welcher gemäss Art. 356 Abs. 1 StPO als Anklageschrift gilt, wirft der Beschuldigten zusammenfassend vor, sie habe am 25. Dezember 2020 um 16.17 Uhr die durch die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau aufgrund eines positiv auf Kokain resultierenden Drogenschnelltests (Drugwipe-Test) angeordnete Blut- und Urinprobe vorsätzlich verweigert. Dies, nachdem sie gegenüber der Kantonspolizei angegeben habe, vorgängig mit dem Personenwagen von B. der Marke «Renault» gefahren zu sein, im Anschluss an diese Fahrt weder Alkohol -4- noch Drogen konsumiert zu haben, vor der Fahrt jedoch Alkohol getrunken zu haben.