1. Die Beschuldigte ficht mit Berufung die vorinstanzlichen Schuldsprüche wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit und Missbrauchs von Ausweisen und damit einhergehend die Strafzumessung sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen an. Nicht angefochten worden ist der vorinstanzliche Freispruch vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG. Eine Überprüfung dieses Punktes findet somit nicht statt (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Die Vorinstanz hat die Beschuldigte der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG schuldig gesprochen.