1.2. Der Präsident des Bezirksgerichts Aarau sprach die Beschuldigte auf Einsprache hin vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG frei und der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG sowie des Missbrauchs von Ausweisen gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG schuldig und verurteilte sie zu einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen à Fr. 30.00, Probezeit 2 Jahre, sowie zu einer Verbindungsbusse von Fr. 650.00, ersatzweise 22 Tage Freiheitsstrafe. 2. 2.1. Mit Berufungserklärung vom 4. November 2022 beantragte die Beschuldigte, sie sei vollumfänglich freizusprechen.