1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau sprach die Beschuldigte mit Strafbefehl vom 21. Dezember 2021 der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG, der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Kokainkonsum gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG sowie des Missbrauchs von Ausweisen gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG schuldig und verurteilte sie zu einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen à Fr. 80.00, Probezeit 2 Jahre, sowie einer Busse von Fr. 2'100.00, ersatzweise 27 Tage Freiheitsstrafe.