Obergericht Strafgericht, 3. Kammer SST.2022.270 (ST.2022.96; STA.2020.10604) Urteil vom 23. Mai 2023 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Möckli Gerichtsschreiberin i.V. Yalin Anklägerin Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg Beschuldigte A._____, geboren am tt.mm.1984, von Zürich, […] verteidigt durch Rechtsanwalt Fabian Spühler, […] Gegenstand Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit usw. -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau sprach die Beschuldigte mit Strafbefehl vom 21. Dezember 2021 der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG, der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Kokainkonsum gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG sowie des Missbrauchs von Ausweisen gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG schuldig und verurteilte sie zu einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen à Fr. 80.00, Probezeit 2 Jahre, sowie einer Busse von Fr. 2'100.00, ersatzweise 27 Tage Freiheitsstrafe. 1.2. Der Präsident des Bezirksgerichts Aarau sprach die Beschuldigte auf Einsprache hin vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Betäubungs- mittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG frei und der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG sowie des Missbrauchs von Ausweisen gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG schuldig und verurteilte sie zu einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen à Fr. 30.00, Probezeit 2 Jahre, sowie zu einer Verbindungsbusse von Fr. 650.00, ersatzweise 22 Tage Freiheitsstrafe. 2. 2.1. Mit Berufungserklärung vom 4. November 2022 beantragte die Beschuldigte, sie sei vollumfänglich freizusprechen. 2.2. Die Beschuldigte reichte am 14. Dezember 2022 eine schriftliche Berufungsbegründung ein. 2.3. Die Berufungsverhandlung fand am 23. Mai 2023 statt. -3- Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Beschuldigte ficht mit Berufung die vorinstanzlichen Schuldsprüche wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit und Missbrauchs von Ausweisen und damit einhergehend die Straf- zumessung sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen an. Nicht angefochten worden ist der vorinstanzliche Freispruch vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG. Eine Überprüfung dieses Punktes findet somit nicht statt (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Die Vorinstanz hat die Beschuldigte der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG schuldig gesprochen. 2.2. Der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG macht sich strafbar, wer sich als Motorfahrzeugführer vorsätzlich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder einer anderen vom Bundesrat geregelten Voruntersuchung, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung gerechnet werden musste, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzogen hat oder den Zweck dieser Massnahmen vereitelt hat. Damit soll verhindert werden, dass der sich korrekt einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit unterziehende Fahrzeugführer schlechter wegkommt als derjenige, der sich ihr entzieht oder sie sonst wie vereitelt. Die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit durch die Tathandlung des Widersetzens ist ein Erfolgsdelikt. Danach ist der Tatbestand erfüllt, wenn die zuverlässige Ermittlung der Fahrunfähigkeit mittels der im Gesetz vorgesehenen spezifischen Untersuchungsmethoden im massgebenden Zeitpunkt durch aktiven oder passiven Widerstand des Täters verunmöglicht wird. In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 146 IV 88 E. 1.4.1 ff.). 2.3. Der Strafbefehl, welcher gemäss Art. 356 Abs. 1 StPO als Anklageschrift gilt, wirft der Beschuldigten zusammenfassend vor, sie habe am 25. Dezember 2020 um 16.17 Uhr die durch die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau aufgrund eines positiv auf Kokain resultierenden Drogenschnelltests (Drugwipe-Test) angeordnete Blut- und Urinprobe vorsätzlich verweigert. Dies, nachdem sie gegenüber der Kantonspolizei angegeben habe, vorgängig mit dem Personenwagen von B. der Marke «Renault» gefahren zu sein, im Anschluss an diese Fahrt weder Alkohol -4- noch Drogen konsumiert zu haben, vor der Fahrt jedoch Alkohol getrunken zu haben. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und unbestritten geblieben, dass sich die Beschuldigte am 25. Dezember 2020 der durch die Staatsanwaltschaft angeordneten Blut- und Urinprobe widersetzt hat (vgl. Berufungsbegrün- dung S. 3 ff.). Die Beschuldigte bestreitet jedoch, vorgängig ein Motorfahrzeug geführt zu haben. Sie macht geltend, es lägen keine Beweise vor, die belegen würden, dass sie mit dem Fahrzeug von B. gefahren sei (vgl. Berufungsbegründung S. 3 ff.). 2.4. Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraus- setzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO; «in dubio pro reo»). Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Der Grundsatz «in dubio pro reo» ist erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind und nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel bestehen, wobei nur das Übergehen offensichtlich erheblicher Zweifel eine Verletzung des Grundsatzes «in dubio pro reo» zu begründen vermag (BGE 144 IV 345). 2.5. Das Obergericht erachtet es mit der Vorinstanz als erstellt, dass die Beschuldigte am 25. Dezember 2020 den Personenwagen von B. gelenkt hat und somit als Motorfahrzeuglenkerin im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG gilt: 2.5.1. Abzustellen ist dabei in erster Linie auf die glaubhaften Aussagen der als Zeugin und somit unter Strafandrohung bei einer bewusst falschen Zeugenaussage befragten Kantonspolizistin C.. Diese führte anlässlich der Berufungsverhandlung schlüssig und nachvollziehbar aus, dass es zuerst um einen Fall häuslicher Gewalt gegangen sei, den sie auf dem Stützpunkt von der erstintervenierenden Stadtpolizei übernommen hätten. B., der damalige Partner der Beschuldigten, habe zuerst eine Anzeige machen wollen, sich dann aber wiederum dagegen entschieden. Daraufhin sei sie zusammen mit dem Kantonspolizisten D. und B. zu dessen Wohnung gefahren, um seine Sachen zu packen. Dort hätten sie die Beschuldigte angetroffen. In der Wohnung der Beschuldigten und von B. habe ein völliges Chaos -5- geherrscht. Beide hätten zudem ziemlich verschlagen ausgehen. Sie sei dann mit der Beschuldigten alleine in einem Raum gewesen, während ihr Kollege, Kantonspolizist D., mit B. im Wohnzimmer die Sachen zusammengepackt hätten. Die Beschuldigte habe ihr dann gesagt, dass sie mit dem Auto unterwegs gewesen sei. Da die Beschuldigte auf sie den Eindruck gemacht habe, unter Einfluss von Substanzen zu stehen, habe sie ihr ihre Rechte eröffnet, woraufhin die Beschuldigte ihre Aussage, sie habe ein Auto gefahren, erneut wiederholt habe. Sie habe klar gesagt, dass sie, seit sie mit dem Auto gefahren sei, nichts mehr konsumiert habe (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 6 und 9 f.). Es gibt keine Hinweise darauf, dass sich Kantonspolizistin C. hinsichtlich der Aussage, die Beschuldigte habe ihr gegenüber gesagt, zuvor mit dem Auto gefahren zu sein, hätte irren können oder dies gar erfunden hätte. Die Kantonspolizistin C. hat die Beschuldigte vor dem Vorfall nicht gekannt (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 27) und es ist auch sonst kein Grund ersichtlich, weshalb sie die Beschuldigte zu Unrecht belasten sollte. Sie hat anlässlich ihrer Einvernahme vor Obergericht auch klar angegeben, wenn sie sich an etwas nicht mehr hat erinnern können. Sie war sich jedoch zu 100% sicher (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 11), dass die Beschuldigte ihr gegenüber gesagt hat, dass diese mit einem Auto gefahren sei, sie der Beschuldigten daraufhin ihre Rechte eröffnet habe – wobei die Beschuldigte selber bestätigt hat, dass ihr die Rechte eröffnet worden sind (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 28) – und die Beschuldigte ihre Aussage dann erneut wiederholt habe (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 6. 7, 9 und 11). Die Kantonspolizistin C. führte auch plausibel aus, weshalb sie sich genau an diese Situation noch so gut hat erinnern können; so habe es sich genau um einen solchen Fall gehandelt, bei welchem man die Rechte eröffnen müsse, sobald die beschuldigte Person sage, dass sie mit dem Auto gefahren sei, weil sonst die Aussage nicht verwertbar sei (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 11). Im Übrigen stimmt der von ihr geschilderte chaotische Zustand in der Wohnung mit den Aussagen des als Zeuge einvernommenen B. überein (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 16 und 18) und decken sich mit den Aussagen des als Zeugen einvernommenen Kantonspolizisten D. (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3) und der Beschuldigten selbst (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 28), dass die von der Kantonspolizistin C. durchgeführte Befragung mit der Beschuldigten vorerst alleine in einem Raum der Wohnung stattgefunden habe. Mit der Zeugenaussage der Kantonspolizistin C. steht schliesslich auch im Einklang, dass B. an besagtem Tag vermutet hat, die Beschuldigte sei mit seinem Auto weggefahren und er überdies zusammen mit der anvisierten Stadtpolizei das Fahrzeug tatsächlich nicht gefunden hat (siehe dazu unten). -6- Die Aussagen der Kantonspolizistin C. werden zusätzlich dadurch untermauert, dass bei der Beschuldigten in der Folge ein Drogenschnelltest durchgeführt wurde, dieser positiv auf Kokain angezeigt hat und der Beschuldigten daraufhin der Führerausweis vorläufig abgenommen worden ist (Untersuchungsakten [UA] act. 80 ff.). Es ist nicht anzunehmen, dass dies geschehen wäre, wenn die Beschuldigte sich gegenüber der Kantonspolizistin C. nicht dahingehend geäussert hätte, kurz vorher ein Auto gelenkt zu haben. Dafür, dass die Beschuldigte am 25. Dezember 2020 nach dem Streit mit B. mit dessen Auto davongefahren ist, sprechen schliesslich auch die weiteren Umstände. So sagte B. anlässlich der Berufungsverhandlung aus, dass er und die Beschuldigte nach einem Streit die Wohnung verlassen hätten (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 14 und 17), was auch durch die Beschuldigte so bestätigt worden ist. Nachdem er durch eine Drittperson die Stadtpolizei habe rufen lassen, habe er zusammen mit der Polizei nach seinem Auto gesucht, dieses aber nicht gefunden (Protokoll der Berufungsverhandlung 14). Er hat weiter zwar ausgeführt, man habe nur an dem Ort gesucht, an dem er normalerweise parkiert habe; das Areal sei aber entsprechend gross gewesen und die Beschuldigte habe das Auto am Vortag benutzt und irgendwo abgestellt, weshalb er auch nicht gewusst habe, wo es gestanden habe (Protokoll der Berufungsverhandlung S.14 f. und 18). Seine diesbezüglichen Aussagen sind jedoch mit Zurückhaltung zu würdigen. Denn einerseits war er bei seiner Einvernahme vor Obergericht sichtlich darum bemüht, die Beschuldigte, mit der er ein gemeinsames Kind hat und auch noch nach dem vorliegend zu beurteilenden Vorfall bis vor kurzem in Partnerschaft lebte, nicht unnötig zu belasten, so dass er hinsichtlich seiner Wahrheitspflicht als Zeuge hat ermahnt werden müssen (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 16). Andererseits hätte es für die vor Ort erschienene Stadtpolizei überhaupt keinen Grund gegeben, zusammen mit B. nach seinem Fahrzeug zu suchen, wenn er sich nicht dahingehend geäussert hätte, dass die Beschuldigte mit seinem Auto weggefahren sei. Er hat vor Obergericht denn auch eingeräumt, dass er gedacht habe, dass sie vielleicht das Auto genommen hätte (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 17). Es liegt sodann ausserhalb einer vernünftigen Betrachtungsweise, dass B. und die Stadtpolizei nicht sowohl in der Tiefgarage als auch auf dem ganzen Areal, wo er oder die Beschuldigte das Auto normalerweise parkiert haben, gesucht hätten, zumal es sich bei seinem Auto, einem Renault Clio, um ein leicht identifizierbares Auto gehandelt hat. Die gleichzeitige Abwesenheit der Beschuldigten und des Autos von B. lässt sich bei einer vernünftigen Betrachtungsweise nicht anders erklären, als dass die Beschuldigte – entsprechend der Vermutung von B. und den Aussagen der Beschuldigten gegenüber der Kantonspolizistin C. – mit dem Auto von B. weggefahren ist, zumal auch keinerlei Hinweise dafür -7- vorliegen, dass das Auto von B. – welches nebst ihm nur die Beschuldigte benutzte (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 13) – am 25. Dezember 2020 von einer anderen Person als der Beschuldigten verwendet worden sein könnte. 2.5.2. Die Beschuldigte verweigerte sowohl anlässlich der polizeilichen Einvernahme sowie vor Vorinstanz weitgehend die Aussage (UA act. 83 ff.; vorinstanzliches Protokoll S. 2, act. 202). Im Rahmen der Berufungs- verhandlung bestritt sie sodann, an besagtem Tag mit dem Auto von B. unterwegs gewesen zu sein (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 24 ff. und 32). Ihre diesbezüglichen Aussagen, dass sie nach dem Streit zwar die Wohnung verlassen, dann aber nicht mit dem Auto von B. weggefahren, sondern auf der Suche nach einem Hotel zu Fuss umhergeirrt sei, erscheinen jedoch als unglaubhafte Schutzbehauptungen. Insbesondere vermag sie die glaubhaften Aussagen der Kantonspolizistin C. nicht zu entkräften, wenn sie unsubstanziert ausführt, sie sei in den Augen der Polizei nie das Opfer, sondern die Täterin gewesen. Sie sei in ein Zimmer gelockt worden, in welchem die Polizistin dann versucht habe, etwas aus ihr herauszuquetschen (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 28). 2.5.3. Nach dem Gesagten bestehen für das Obergericht bei freier Würdigung der vorliegenden Beweise und einer aus dem gesamten Verfahren gewonnen Überzeugung keine Zweifel daran, dass die Beschuldigte am 25. Dezember 2020 den Personenwagen von B. gelenkt hat und es sich bei ihr deshalb um eine Motorfahrzeugführerin im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG gehandelt hat. Bei diesem Beweisergebnis kann offen bleiben, ob – wie dies von der Beschuldigten vorgebracht wurde – der Polizeirapport vom 28. Mai 2021 verwertbar ist, wird darauf doch nicht abgestellt. 2.6. In der Berufung finden sich keine Ausführungen zur rechtlichen Würdigung dieses Anklagesachverhalts. Indem sich die Beschuldigte als Motorfahrzeugführerin der rechtmässig angeordneten Blut- und Urinprobe wissentlich und willentlich widersetzt hat, hat sie die zuverlässige Ermittlung der Fahrunfähigkeit verunmöglicht (UA act. 17 ff.), weshalb sie den objektiven und subjektiven Tatbestand der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit erfüllt hat. Es liegen weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vor. Die Beschuldigte hat sich der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG schuldig gemacht. Ihre Berufung erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. -8- 3. 3.1. Die Vorinstanz hat die Beschuldigte des Missbrauchs von Ausweisen gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG schuldiggesprochen. Die Beschuldigte beantragt mit Berufung, sie sei von diesem Vorwurf vollumfänglich freizusprechen (Berufungserklärung S. 2). 3.2. Der Strafbefehl wirft der Beschuldigten zusammenfassend vor, sich des Missbrauchs von Ausweisen gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG strafbar gemacht zu haben, indem sie dem Strassenverkehrsamt zwischen dem 24. Juni 2021 und dem 27. Juli 2021, trotz mit Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 14. Juni 2021 unter Hinweis auf Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG erfolgter Aufforderung, ihren Führerausweis umgehend zuhanden des Strassenverkehrsamts einzusenden, diesen vorsätzlich nicht eingesendet und behalten habe. Erst nachdem sie am 25. Juli 2021 telefonisch durch die Stadtpolizei Aarau kontaktiert worden sei, habe sie ihren Führerausweis am 27. Juli 2021 um 17.58 Uhr in Wangen bei Olten der Post zuhanden des Strassenverkehrsamts übergeben. 3.3. Des Missbrauchs von Ausweisen gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG macht sich u.a. strafbar, wer einen ungültigen oder entzogenen Führerausweis trotz behördlicher Aufforderung nicht abgibt. Fahrlässigkeit genügt zur Verurteilung (Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_904/2018 vom 8. Februar 2019 E. 3.3 mit Hinweisen). 3.4. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und unbestritten geblieben, dass der Beschuldigten der Führerausweis bereits am 25. Dezember 2020 von der Polizei mit der Wirkung eines Entzugs vorläufig abgenommen worden ist (UA act. 82; Art. 54 Abs. 4 und 5 SVG). Nachdem jedoch der physische Führerausweis – aus welchen Gründen auch immer – nicht zugleich eingezogen werden konnte, wurde die Beschuldigte mit Schreiben des Strassenverkehrsamts vom 14. Juni 2021 unter Hinweis auf die Strafbestimmung gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG aufgefordert, diesen umgehend einzureichen. Dies hat sie erst am 27. Juli 2021 durch Aufgabe bei der Post zuhanden des Strassenverkehrsamts getan (vgl. Berufungsbegründung S. 8 ff.). Die Beschuldigte bestreitet jedoch, fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt zu haben. Sie macht geltend, bis zum Telefonanruf der Stadtpolizei Aarau vom 25. Juli 2021 keine Kenntnis über das Schreiben des Strassen- verkehrsamts gehabt zu haben. Sie habe ab April 2021 bei Verwandten und Bekannten gewohnt, weshalb sie eine Postweiterleitung an die -9- Adresse ihrer Mutter veranlasst habe (Berufungsbegründung S. 8 ff.). Sie habe keine Kenntnis von dem Schreiben des Strassenverkehrsamtes gehabt, weil der Brief gar nie zugestellt worden sei (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 30 f., Plädoyer der Verteidigung S. 5 Verweis 10). 3.5. Der Beschuldigten kann nicht gefolgt werden. Ihr ist zwar zuzustimmen, dass sie sich korrekt um die Weiterleitung ihrer Postsendungen an die Adresse ihrer Mutter bemüht hatte. Dennoch hat sie sich offenbar nicht weiter um ihre Post gekümmert: Das Schreiben des Strassenverkehrsamts wurde am 24. Juni 2021 an die Adresse der Mutter der Beschuldigten zugestellt (UA act. 94). Nachdem die Beschuldigte der Aufforderung, ihren Ausweis einzureichen, nicht nachgekommen war, wurde am 21. Juli 2021 – und somit knapp einen Monat später – die Stadtpolizei Aarau damit beauftragt, den Führerausweis einzuziehen (UA act. 89). Somit hat sie sich während rund eines Monates nicht für ihre Post interessiert, obwohl sie wusste, dass gegen sie ein Straf- und Administrativverfahren am Laufen war und sie insbesondere am 25. Dezember 2020 mit zusätzlicher Unterschrift zur Kenntnis genommen hat, dass ihr der Ausweis entzogen worden ist (UA act. 82) und sie – nachdem sie an besagtem Tag den Führerausweis nicht bei sich trug – somit damit hätte rechnen müssen, dass sie eine entsprechende Aufforderung zur Einreichung des Führer- ausweises erhalten wird. In Übereinstimmung mit den Aussagen der Kantonspolizistin C. bestätigte die Beschuldigte sodann auch, ihr sei mitgeteilt worden, dass sie vom Strassenverkehrsamt Post erhalten werde (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 8 und 30). Wer es vor diesem Hintergrund wie die Beschuldigte dabei belässt, die eingehende Post bloss umleiten zu lassen, sich dann aber nicht mehr weiter darum kümmert, nimmt zumindest in Kauf, den ihr obliegenden Pflichten nach Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG nicht nachkommen zu können. Im Übrigen erscheint es ausserhalb jeder vernünftiger Betrachtungsweise, dass der Brief des Strassenverkehrsamtes der Mutter der Beschuldigten – wie es die Beschuldigte (im Widerspruch zur vorgängigen Berufungs- begründung ihres Verteidigers) geltend macht – nie zugestellt worden sein soll. So hat sich die Mutter – nach erfolgslosem Zustellungsversuch des Schreibens am 15. Juni 2021 – am 21. Juni 2021 zunächst darum bemüht, dass eine zweite Zustellung erfolgt. Zwei Tage später hat sich die Mutter sodann darum gekümmert, dass das Schreiben ohne Unterschrift zugestellt wird (sog. Zustellungsgenehmigung, UA act. 113.16). Dass sodann das Schreiben der Mutter nicht zugestellt worden sein soll bzw. die Mutter in Anbetracht deren Aufwand und Mühe sich nicht mehr über dessen Verbleib erkundigt haben soll, erscheint geradezu abwegig. Insbesondere ist zumindest zu erwarten, dass sie ihre Tochter über den eingeschriebenen Brief in Kenntnis gesetzt hat. Dies umso mehr, als dass die Beschuldigte - 10 - selber ausgesagt hat, die Mutter hätte sie sicherlich über wichtige Post, wie ein eingeschriebenes Couvert, informiert (Protokoll der Berufungs- verhandlung S. 33). Darüber hinaus bestehen keinerlei Hinweise darauf, dass der Brief nie oder an einen falschen Ort zugestellt worden ist; im Gegenteil ist den Akten zu entnehmen, dass der Brief am 24. Juni 2021 um 09.24 Uhr an die Adresse der Mutter der Beschuldigten zugestellt wurde (UA act. 94). Mithin ist die Aussage der Beschuldigten, der Brief sei nie zugestellt worden bzw. ihre Mutter habe sie nie über das Schreiben informiert, als blosse Schutzbehauptung zu qualifizieren. 3.6. Nach dem Gesagten hat die Beschuldigte zumindest eventualvorsätzlich gehandelt, womit der subjektive Tatbestand gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG erfüllt ist. Nachdem weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschluss- gründe vorliegen, hat sich die Beschuldigte des Missbrauchs von Ausweisen gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG schuldig gemacht. Ihre Berufung erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. 4. 4.1. Die Vorinstanz hat die Beschuldigte für die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit und den Missbrauch von Ausweisen zu einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen à Fr. 30.00, Probezeit 2 Jahre, sowie zu einer Verbindungsbusse von Fr. 650.00, ersatzweise 22 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. Die Beschuldigte beantragt für den Fall einer Verurteilung, sie sei mit einer bedingten Geldstrafe von 45 Tagessätzen à Fr. 30.00 und einer Verbindungsbusse von Fr. 350.00, ersatzweise 12 Tage Freiheitsstrafe, zu bestrafen (Berufungsbegründung S. 10 f.). 4.2. Die Beschuldigte hat sich der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG und des Missbrauchs von Ausweisen gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG strafbar gemacht. Dafür ist sie angemessen zu bestrafen. 4.3. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 4.4. Für die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit und den Missbrauch von Ausweisen ist – wie zu zeigen sein wird – aufgrund - 11 - der jeweiligen Schwere des Verschuldens je eine Geldstrafe auszu- sprechen, zumal aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht auf eine Freiheitsstrafe erkannt werden könnte. 4.5. 4.5.1. Die Einsatzstrafe ist für die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit als – bei gleichem Strafrahmen wie beim Missbrauch von Ausweisen – qua Verschulden konkret schwerste Straftat festzusetzen. Dazu ergibt sich Folgendes: Ausgangspunkt für die Strafzumessung bildet die Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Beim Tatbestand der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a SVG handelt es sich um ein Rechtspflegedelikt. Geschützt wird die Durchsetzung des Tatbestands des Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 SVG. Art. 91a SVG soll verhindern, dass der Fahrzeugführer, der sich korrekt einer Massnahme unterzieht, und allenfalls nach Art. 91 Abs. 2 SVG bestraft wird, schlechter wegkommt als derjenige, der sich ihr entzieht, und damit die Strafverfolgungsbehörden im Unwissen darüber lässt, ob gegebenenfalls der Tatbestand gemäss Art. 91 SVG erfüllt wäre (BGE 145 IV 50 E. 3.1). Die Beschuldigte hat sich am 25. Dezember 2020 als Motorfahrzeugführerin vorsätzlich der durch die Staatsanwaltschaft aufgrund eines positiv auf Kokain resultierenden Drogenschnelltests (Drugwipe-Test) angeordneten Blut- und Urinprobe widersetzt und sich dadurch der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit schuldig gemacht. Ihre Verhaltensweise ist nicht über die blosse Erfüllung des Tatbestands hinausgegangen, was weder verschuldenserhöhend noch verschuldensmindernd zu berücksichtigen ist. Die Beweggründe der Beschuldigten bleiben unklar. Insbesondere ist auch nicht ersichtlich, weshalb sie sich zwar einem Drogenschnelltest, nicht aber einer Atem-Alkoholmessung unterzogen hat. Möglicherweise hat sich die Beschuldigte, die sich ihres Alkoholkonsums bewusst war, für den Fall, dass die angeordnete Blut- und Urinprobe nicht durchgeführt werde, gewisse Vorteile erhofft. Es ändert dies jedoch nichts daran, dass sie über ein sehr grosses Mass an Entscheidungsfreiheit verfügt hat. Es wäre ihr ohne weiteres möglich gewesen, die angeordnete Blut- und Urinprobe über sich ergehen zu lassen. Je leichter es jedoch für sie gewesen wäre, sich der angeordneten Untersuchung zu unterziehen, desto schwerer wiegt die Entscheidung, sich dieser zu widersetzen und damit einhergehend das Verschulden der Beschuldigten (vgl. BGE 117 IV 112 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). - 12 - Insgesamt ist unter Berücksichtigung des ordentlichen Strafrahmens von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe und des grossen Spektrums der von Art. 91a Abs. 1 SVG erfassten Formen der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit von einem noch knapp leichten Tatverschulden und einer dafür angemessenen Geldstrafe von 100 Tagessätzen zuzüglich einer Verbindungsbusse auszugehen. 4.5.2. Die Einsatzstrafe wäre an sich für den Missbrauch von Ausweisen angemessen zu erhöhen, was auch unter Berücksichtigung der neutral zu wertenden Täterkomponente (siehe nachstehend) zu einer höheren als von der Vorinstanz ausgesprochenen Geldstrafe von insgesamt 100 Tages- sätzen führen würde. Aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) ist es dem Obergericht jedoch verwehrt, eine höhere Geldstrafe auszusprechen, weshalb es damit sein Bewenden hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3, demzufolge nicht zu beanstanden ist, dass die weiteren Delikte nicht mehr im Einzelnen asperiert werden, wenn eine Strafe aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht zu Lasten der beschuldigten Person abgeändert werden darf). Nach dem Gesagten bleibt es bei der von der Vorinstanz ausgesprochenen Geldstrafe von 100 Tagessätzen zuzüglich einer Verbindungsbusse. 4.6. In Bezug auf die Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Die Vorstrafenlosigkeit der Beschuldigten wirkt sich als Normalfall neutral aus (BGE 136 IV 1; vgl. aktueller Strafregisterauszug). Die Beschuldigte beruft sich auf die Unverwertbarkeit der im vorliegenden Strafverfahren erlangten Beweismittel und bestreitet die ihr vorgeworfene Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit hartnäckig. Eine Strafminderung, wie sie bei einem von Anfang an geständigen, nachhaltig einsichtigen und reuigen Täter möglich wäre, kommt unter diesen Umständen nicht in Frage (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_426/2010 vom 22. Juli 2010 E. 1.6). Weitere Umstände, welche sich straferhöhend oder strafmindernd auswirken würden, sind nicht ersichtlich. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit lässt sich nur bei aussergewöhnlichen Umständen bejahen (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen). Auch wenn die Beschuldigte Sozialhilfeempfängerin und Mutter eines Kleinkindes ist (eingereichtes Beweismittelverzeichnis vom 23. Mai 2023, Beilage 9 ff.; Berufungs- begründung S. 11; GA act. 202), liegen solche nicht vor (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_364/2014 vom 30. Juni 2014 E. 2.4), zumal vorliegend nicht etwa eine (unbedingte) Freiheitsstrafe, sondern bloss eine bedingte Geldstrafe und eine Verbindungsbusse ausgefällt wird. Insgesamt wirkt sich die Täterkomponente somit neutral aus. - 13 - 4.7. Die Höhe des Tagessatzes bemisst sich nach den Verhältnissen des Täters im Urteilszeitpunkt (Art. 34 Abs. 2 StGB). Massgebende Kriterien für die Bestimmung der Tagessatzhöhe sind das Einkommen, das Vermögen und der Lebensaufwand des Beschuldigten, seine Unterstützungspflichten und persönlichen Verhältnisse sowie sein Existenzminimum (BGE 142 IV 315 E. 5 = Pra 2018 Nr. 52, Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung). Ausgangspunkt ist das Nettoeinkommen, das der Täter im Zeitpunkt des Urteils durchschnittlich erzielt bzw. alle geldwerten Leistungen, die ihm zufliessen (BGE 134 IV 60 E. 6.1). Die Beschuldigte, welche Mutter eines Kleinkindes ist, erhält monatliche Sozialhilfeleistungen von Fr. 1'247.75 (eingereichtes Beweismittel- verzeichnis vom 23. Mai 2023, Beilage 11). Ein weiteres Einkommen ist nicht vorhanden (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 22). Insbesondere befindet sie sich aktuell in der Trennung vom Vater ihres Kindes, wobei noch keine Unterhaltsverpflichtungen geregelt wurden (Protokoll der Berufungsverhandlung S.20). Sie lebt somit nahe oder unter dem Existenzminimum. Das für die Berechnung des Tagessatzes massgebende Nettoeinkommen ist deshalb um 50% zu reduzieren (BGE 134 IV 60 E. 6.5.2). Weiter ist für die hohe Anzahl an Tagessätzen ein Abzug von 15% vorzunehmen. Somit ist der Tagessatz auf das Minimum von Fr. 10.00 festzusetzen (BGE 135 IV 180). 4.8. Die Vorinstanz hat die Geldstrafe bedingt ausgesprochen und die Probezeit auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren festgelegt, worauf aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht zurückzukommen ist. 4.9. Eine bedingt ausgesprochene Geldstrafe kann mit einer Busse verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB). Vorliegend ist die Verbindung der bedingt ausgesprochenen Geldstrafe mit einer Busse angezeigt, um der Beschuldigten die Ernsthaftigkeit der Sanktion und die Konsequenzen ihres Handelns deutlich vor Augen zu führen. Unter Berücksichtigung der Denkzettelfunktion, der untergeordneten Bedeutung der Verbindungsbusse, der angespannten wirtschaftlichen Verhältnisse und dem noch knapp leichten Verschulden der Beschuldigten ist die Verbindungsbusse auf Fr. 500.00 festzusetzen. Damit wird auch sichergestellt, dass der Verbindungsbusse nicht eine lediglich symbolische Bedeutung zukommt und die Beschuldigte gegenüber jemandem, der sich bloss wegen einer Übertretung zu verantworten hat, nicht bessergestellt wird (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4 S. 191). - 14 - Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Verbindungs- busse ist ausgehend von einem als Umrechnungsschlüssel zu verwendenden Tagessatz von Fr. 10.00 auf 50 Tage festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB; vgl. BGE 134 IV 60 E. 7.3.3 S. 77). 4.10. Zusammenfassend ist die Beschuldigte für die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit und für den Missbrauch von Ausweisen zu einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen à Fr. 10.00, d.h. Fr. 1'000.00, Probezeit 2 Jahre, und einer Verbindungsbusse von Fr. 500.00, ersatzweise 50 Tage Freiheitsstrafe, zu verurteilen. 5. 5.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte hat einen für sie insofern günstigeren Entscheid erwirkt, als dass die Tagessatzhöhe auf Fr. 10.00 und die Verbindungsbusse auf Fr. 500.00 festgelegt wird. Im Übrigen ist ihre Berufung abzuweisen. Insgesamt wird der vorinstanzliche Entscheid damit nur unwesentlich abgeändert. Zu beachten ist zudem, dass die gegenüber dem vorinstanzlichen Urteil niedrigere Tagessatzhöhe und Verbindungsbusse in erster Linie darauf zurückzuführen sind, dass sich die ungünstigen finanziellen Verhältnisse erst im Berufungsverfahren verfestigt haben. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich daher, die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 (§ 18 VKD) der Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO). 5.2. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 147 IV 47 E. 4.1; BGE 137 IV 352 E 2.4.2). Ausgangsgemäss hat die anwaltlich vertretene Beschuldigte keinen Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). 5.3. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO i.V.m Art. 426 Abs. 1 StPO). Nachdem die Beschuldigte in den Hauptanklagepunkten schuldig gesprochen wird, ist die vorinstanzliche Kostenverlegung nach wie vor korrekt (Art. 426 Abs. 1 StPO). Dass die Beschuldigte erstinstanzlich vom Vorwurf des Konsums freigesprochen worden ist, rechtfertigt eine bloss teilweise Auferlegung der Verfahrens- kosten nicht. Denn einerseits handelt es sich um einen vergleichsweise untergeordneten Punkt, andererseits standen alle ihr zur Last gelegten - 15 - Handlungen in einem engen Zusammenhang (Urteil des Bundesgerichts 6B_580/2019 vom 8. August 2019 E. 2.2 mit Hinweisen). Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten sind deshalb vollumfänglich der Beschuldigten aufzuerlegen. Hinzu kommt, dass der von der Polizei durchgeführte Drogenschnelltest positiv auf Kokain ausgefallen ist. Dass dieses Resultat aufgrund der Verweigerung des Bluttests in der Folge nicht hat verifiziert werden können, ist allein auf das Verhalten der Beschuldigten zurückzuführen. Entgegen der Vorinstanz musste unter diesen Umständen nicht «in dubio pro reo» davon ausgegangen werden, dass der Drogenschnelltest ein falsches Resultat geliefert hat. Auch wenn aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht auf den vorinstanzlichen Freispruch zurückzukommen ist, so steht doch fest, dass die Beschuldigte das gegen sie eingeleitete Verfahren auch hinsichtlich des Konsums von Kokain rechtswidrig und schuldhaft verursacht hat, weshalb ihr in Anwendung von Art. 426 Abs. 2 StPO auch deshalb die vollständigen Verfahrenskosten aufzuerlegen wären. Ihre Parteikosten hat sie selbst zu tragen (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). 6. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Dies ist auch der Fall, wenn eine Berufung vollumfänglich abgewiesen wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_761/2017 vom 17. Januar 2018 E. 4 mit Hinweisen). Das Obergericht erkennt: 1. [in Rechtskraft erwachsen] Die Beschuldigte wird vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Konsum gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG freigesprochen. 2. Die Beschuldigte ist schuldig - der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG; - des Missbrauchs von Ausweisen gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG. 3. Die Beschuldigte wird hierfür gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG, Art. 97 Abs. 1 SVG sowie in Anwendung von Art. 102 Abs. 1 SVG, Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 und 4 StGB, Art. 44 StGB und Art. 106 StGB - 16 - zu einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen à Fr. 10.00, d.h. Fr. 1'000.00, Probezeit 2 Jahre, sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 500.00, ersatzweise 50 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 4. 4.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 werden der Beschuldigten vollumfänglich auferlegt. 4.2. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'954.00 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 1'100.00) werden der Beschuldigten auferlegt. 4.3. Die Beschuldigte hat ihre erst- und zweitinstanzlichen Parteikosten selbst zu tragen. Zustellung an: […] Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB) Bei einer ausgefällten bedingten Geld- oder Freiheitsstrafe wird der Vollzug aufgeschoben. Gleichzeitig wird dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren angesetzt. Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Das bedeutet, dass die Geldstrafe dann nicht bezahlen bzw. die Freiheitsstrafe nicht anzutreten ist. Begeht der Verurteilte während der Probezeit aber ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht grundsätzlich die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen - 17 - hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 23. Mai 2023 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 3. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin i.V.: Six Yalin