2.2. [in Rechtskraft erwachsen] Die ausgestandene Untersuchungshaft von 186 Tagen wird auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 2.3. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB für die Dauer von 7 Jahren des Landes verwiesen. Die Landesverweisung wird im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben. - 22 -