2. 2.1. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziffer 1 erwähnten Bestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB, Art. 34 StGB, Art. 43 StGB, Art. 44 Abs. 1 sowie Art. 106 StGB zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 26 Monaten mit einem vollziehbaren und einem bedingt zu vollziehenden Anteil von je 13 Monaten, Probezeit 4 Jahre, einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 30.00, d.h. Fr. 5'400.00, Probezeit 4 Jahre, [in Rechtskraft erwachsen] sowie einer Busse von Fr. 2'000.00, ersatzweise 66 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt [in Rechtskraft erwachsen].