5.5. Der Antrag um Erhöhung der erstinstanzlichen Entschädigung für die aktuelle amtliche Verteidigung wurde anlässlich der vorgängigen schriftlichen Berufungsbegründung vom 21. März 2022 zurückgezogen. Die Höhe der zugesprochenen Entschädigung von Fr. 22'293.90 gilt daher als nicht angefochten, weshalb darauf im Berufungsverfahren nicht mehr zurückgekommen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 2). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). - 21 -