5.2. Der amtliche Verteidiger ist für das Berufungsverfahren gestützt auf die von ihm eingereichte Kostennote, angepasst an die Dauer der Berufungsverhandlung mit Fr. 7'084.60 aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT; § 13 AnwT). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 5.3. Die erstinstanzlich erfolgten Schuldsprüche sind unangefochten geblieben. Die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung bedarf somit keiner Änderung. Der Beschuldigte hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 3 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO).